I. Materialien zur Zulassung und Einführung von Lernmitteln
A . Auszug aus: 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9)
1. Zulassungserfordernis
Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören auch Verbünde unterschiedlicher Medienarten, sog. integrierte Lernumgebungen. Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Es können nur solche Lernmittel zugelassen werden, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen mit Lernmitteln ermöglichen.
3. Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“
Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
4. Zulassungswege
Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können
pauschal zugelassen werden,
im vereinfachten Verfahren zugelassen werden,
im Gutachterverfahren zugelassen werden.
Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern wird im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ veröffentlicht.
4.1 Pauschale Zulassung
Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.
Ebenso pauschal zugelassen sind
Atlanten
Formelsammlungen,
Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher,
Liederbücher, Kochbücher,
wissenschaftliche Literatur.
Die einzelne Schule gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.
B. Was sind Lernmittel im Sinne des Lernmittelfreiheitsgesetzes?
Auszug aus: Lernmittelfreiheitsgesetz(LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982(SGV. NRW. 223) mit 1) 1 – 7.1 Verwaltungsvorschriften zum Lernmittelfreiheitsgesetz (VVzLFG) RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 3. 1982 (GABl. NW. S. 133) *(download als pdf-file)
§
1 Lernmittelbegriff, Kostenträger
(1)
Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten
Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses
Gesetzes gewährt. Lernmittel
im Sinne dieses Gesetzes
sind
Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende
Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt,
vom Kultusminister2)
genehmigt
und an
der einzelnen Schule eingeführt sind.
Auszug aus: VV zu § 1
1.3
Lernmittel
im Sinne des Gesetzes
sind
außer Schulbüchern solche genehmigten
Unterrichtsmittel,
die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, soweit sie für
die Hand der Schülerin oder des Schülers bestimmt sind
(hierzu wird auf den Einführungserlass zum Verzeichnis der
genehmigten Lernmittel verwiesen – BASS 16 – 01 Nr.
2).
Dazu
gehören auch spezifische Lernmittel für Sonderschülerinnen
und -schüler, die ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne
der Unterrichtsrichtlinien in die Hand gegeben werden, auch wenn es
sich nicht um Druckerzeugnisse handelt. Diese können
erforderlichenfalls auch in der Schule selbst gefertigt werden.
D.
Welcher Art von Zulassung bedürfen die Lernmittel für die
Grundschule?
Auszug aus: Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen (Bildungsportal NRW) Stand: 10.2.2005
Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können
pauschal zugelassen werden,
im vereinfachten Verfahren zugelassen werden,
im Gutachterverfahrenzugelassen werden.
Diese Übersicht legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest:
Muttersprachliche Lernmittel
Grundschule
Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium
Sekundarstufe II – Berufskolleg:
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (Anlage A, APO-BK)
Bildungsgänge der Anlage A (ohne Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung) und die Bildungsgänge der Berufsfachschule der Anlage B
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fach- hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen (Anlage C, APO-BK)
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen (Anlage D, APO-BK)Fachschulbildungsgänge (APO-BK, Anlage E)
In Sonderschulen sind alle Lernmittel zugelassen, die auch für allgemeine Schulen zugelassen sind.
Lernmittel für Sehbehinderte, Schwerhörige, Gehörlose und geistig Behinderte sind pauschal zugelassen.
Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) |
pauschal zugelassen |
vereinfachtes Verfahren |
Gutachterverfahren-
|
Deutsch |
|
X |
|
Mathematik |
|
X |
|
Physik, Chemie, Biologie |
|
X |
|
Sachunterricht |
|
X |
|
Musik |
X |
|
|
Geschichte, Politik, Erdkunde |
|
|
X |
Evangelische Religionslehre |
|
X |
|
Katholische Religionslehre |
|
X |
|
Praktische Philosophie |
|
|
X |
|
pauschal zugelassen |
vereinfachtes Verfahren |
Gutachterverfahren |
Deutsch |
|
X |
|
Englisch |
|
X |
|
Sachunterricht |
|
X |
|
Mathematik |
|
X |
|
Musik, Kunst |
X |
|
|
Evangelische Religionslehre |
|
X |
|
Katholische Religionslehre |
|
X |
|
E. Welche Lernmittel sind nach den derzeit gültigen Bestimmungen für den Unterricht in der Grundschule zugelassen?
Auszug aus: Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel: Grundschule (Stand: 02.09.2005) Deutsch-Fibeln Auer Cornelsen Diesterweg Deutsch-Lesebücher Dürr + Kessler im Bildungsverlag EINS Deutsch-Sprachbücher |
Die
Materialien des Collishops von Sommer-Stumpenhorst sind danach nicht
zugelassen!
F. Für welche Fächer darf die Schule selbst bestimmen, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt?
Aus:
Bildungsportal
NRW Stand:
18.10.2005
Pauschale
Zulassung
Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.
Lernmittel müssen
den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,
Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
mit der verfassungsmäßigen Ordnung und den rechtlichen Vorgaben für die Schulen vereinbar sein.
Ebenso pauschal zugelassen sind
Atlanten
Formelsammlungen,
Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher,
Liederbücher, Kochbücher,
wissenschaftliche Literatur.
Die einzelne Schule gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.
II. Fazit:
Gem. 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9) dürfen Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.
Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können pauschal, im vereinfachten Verfahren oder im Gutachterverfahren zugelassen werden. Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen. Dort wird auch die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern veröffentlicht. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Danach dürfen in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunterricht, Mathematik, ev./kath. Religion nur solche Lernmittel verwandt werden, die mindestens im vereinfachten Verfahren zugelassen sind. In dem Verzeichnis der für die Grundschule zugelassenen Lernmittel (mit Stand vom 02.09.2005) sind jedoch sämtliche Materialien des Verlags Rechtschreibwerkstatt GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht als im vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen.
Auch § 30 SchulG weist in (3) (S. unter I.C „Was sagt das Schulgesetz zum Thema Lernmittel?“!) darauf hin, dass Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Das heißt natürlich nichts anderes, als dass die Schulkonferenz für das Fach Deutsch aus den vom Ministerium im vereinfachten Verfahren zugelassenen Lernmitteln eine Auswahl treffen und danach einführen darf. Auch an dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass in dem amtlichen Verzeichnis der für die Grundschule zugelassenen Lernmittel sämtliche Materialien des Verlags Rechtschreibwerkstatt GbR nicht als im vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen sind: Sie sind also nicht zugelassen sind.
Nun liegt die Annahme nahe, die Materialien der Rechtschreibwerkstatt könnten dann in Verantwortung der jeweiligen Schule über eine pauschale Zulassung als einziges tragendes Lernmittel im Fachbereich Deutsch/Anfangsunterricht verwandt werden. Dem steht allerdings entgegen, dass nur in den Fächern Musik und Kunst solche pauschal genehmigten Lernmittel eingeführt sein dürfen, die vor ihrer Einführung in Eigenverantwortung der Schule darauf überprüft wurden, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die einzelne Schule ist jedoch nicht befugt, für das Fach Deutsch ein in Frage stehendes Lernmittel nach eigenem Gutdünken selbst auf die Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen, um es dann außerhalb der Erlass- bzw. Gesetzeslage dennoch einzuführen: Für das Fach Deutsch in der Grundschule dürfen eben nur solche Lernmittel verwandt werden, die mindestens im vereinfachten Verfahren zugelassen sind.
Die gegenwärtige Rechtslage lässt also zu, dass die Materialien der Rechtschreibwerkstatt als pauschal zugelassene Lernmittel Eingang in den Deutschunterricht der Grundschule finden, wo sie unter dem Titel „Ergänzende Medien“ kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden könnten, über längere Zeit dürften sie nur neben einem sog. Leitmedium genutzt werden, in der 1. Klasse also neben einer Fibel, in der 2. Klasse neben Sprachbuch und Lesebuch, ..... .
Sommer Stumpenhorst-Stumpenhorst selbst behauptete im März 2003 einmal: “Da die Materialien zur Rechtschreibwerkstatt kein „Lehrwerk“ sind, brauchen sie auch nicht genehmigt zu werden.“ Schon wenige Tage später musste er sich von einem seiner Moderatoren dahingehend korrigieren lassen, „dass diese Materialien ein Schulbuch nicht ersetzen dürfen, sondern neben einem genehmigten Schulbuch („Leitmedium“) verwendet werden.“ Auch diese Aussage entspricht exakt der derzeitigen Gesetzeslage.
Dem Vernehmen nach verweigern die Schulträger in zunehmendem Maße die Kostenübernahme für nicht genehmigte Unterrichtsmaterialien (mit diesem Problem haben übrigens viele mit der Rechtschreibwerkstatt unterrichtende Schulen schon seit langem zu kämpfen). Für eine solche Situation geben Harald Rampe et alt. in ihrem Kommentar zum Schulmitwirkungsgesetz „Lehrer, Schüler, Eltern gestalten Schule“ (Neuwied/Kriftel/Berlin 1995. Seite 111) zu bedenken: „Es dürfen nur solche Lernmittel benutzt werden, die vom Kultusminister genehmigt worden sind. Das gilt auch dann, wenn sie nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit, sondern aus anderen Mitteln angeschafft werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nur die in der Schule selbst von einzelnen Lehrerinnen und Lehrern oder von Lehrerteams für den Unterricht in ihren Klassen/Lerngruppen entwickelten Ausarbeitungen, die nur an der eigenen Schule verwendet werden.“
Der Fibelautor Rüdiger Urbanek, der mit seiner Fibel „Tinto“ für sein Lehrwerk exakt demselben theoretischen Ansatz wie Sommer-Stumpenhorst folgt, hat übrigens keinerlei Probleme: Sein Fibelwerk besitzt selbstverständlich die einfache Zulassung: Hat er doch als Koordinator entscheidend mitgearbeitet an den Richtlinien/Lehrplänen NRW, die aufs besondere sein Lehrwerk „Tinto“ für den Einzug in die nordrhein-westfälischen Grundschulen in der Pole-Position prädestinieren.
Schlussbemerkung:
Alle Fibeln müssen übrigens inzwischen, um eine Zulassung zu erhalten, gem. 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9) diesen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen entsprechen:
Lernmittel müssen
– den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,
– Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und
selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
– auf dem Stand der Fachwissenschaften sein,
..... .