I. Materialien
zur Zulassung und Einführung von Lernmitteln
A . Auszug aus: 16 – 01 Nr. 2 -
Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12.
2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9)
1. Zulassungserfordernis
Lernmittel sind Schulbücher und andere
Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum
genutzt werden. Dazu gehören auch Verbünde unterschiedlicher Medienarten, sog.
integrierte Lernumgebungen. Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt
werden, wenn sie zugelassen sind.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Es können nur solche Lernmittel
zugelassen werden, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen mit
Lernmitteln ermöglichen.
3. Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“
Lernmittel, die vom Ministerium einzeln
zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“
aufgenommen. Dieses Verzeichnis
wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
4. Zulassungswege
Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt
auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können
– pauschal zugelassen werden,
– im vereinfachten
Verfahren zugelassen werden,
- im Gutachterverfahren
zugelassen werden.
Das Ministerium legt jeweils für die
Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zuordnung der Zulassungswege zu
den Fächern wird im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“
veröffentlicht.
4.1 Pauschale Zulassung
Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob
das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das
Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.
Ebenso pauschal zugelassen sind
– Atlanten
– Formelsammlungen,
– Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
– Bibeln, Alte und Neue Testamente,
Katechismen, Gebetbücher,
– Liederbücher, Kochbücher,
- wissenschaftliche Literatur.
Die einzelne Schule gestaltet den
Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb
gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt
werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.
B. Was sind Lernmittel im Sinne des
Lernmittelfreiheitsgesetzes?
Auszug aus: Lernmittelfreiheitsgesetz(LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982(SGV. NRW.
223) mit 1) 1 – 7.1 Verwaltungsvorschriften zum
Lernmittelfreiheitsgesetz (VVzLFG) RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 3. 1982 (GABl. NW. S. 133) *(download als pdf-file)
§ 1 Lernmittelbegriff, Kostenträger
(1) Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird
Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt. Lernmittel im
Sinne dieses Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck
dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom
Kultusminister2) genehmigt und an der einzelnen
Schule eingeführt sind.
Auszug aus: VV zu § 1
1.3 Lernmittel im
Sinne des Gesetzes sind außer Schulbüchern solche genehmigten
Unterrichtsmittel, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, soweit sie für die
Hand der Schülerin oder des Schülers bestimmt sind (hierzu wird auf den
Einführungserlass zum Verzeichnis der genehmigten Lernmittel verwiesen – BASS
16 – 01 Nr. 2).
Dazu
gehören auch spezifische Lernmittel für Sonderschülerinnen und -schüler, die
ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne der Unterrichtsrichtlinien in die
Hand gegeben werden, auch wenn es sich nicht um Druckerzeugnisse handelt. Diese
können erforderlichenfalls auch in der Schule selbst gefertigt werden.
D. Welcher Art von Zulassung bedürfen die
Lernmittel für die Grundschule?
Auszug aus: Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen
(Bildungsportal NRW) Stand: 10.2.2005
Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt
auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können
·
pauschal zugelassen werden,
·
im vereinfachten Verfahren zugelassen werden,
·
im Gutachterverfahren zugelassen werden.
Diese Übersicht legt jeweils für die Fächer der Schulformen den
Zulassungsweg fest:
·
Muttersprachliche Lernmittel
·
Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gesamtschule,
Gymnasium
·
Sekundarstufe II - Gymnasiale Oberstufe
·
Sekundarstufe II – Berufskolleg:
In Sonderschulen sind alle Lernmittel
zugelassen, die auch für allgemeine Schulen zugelassen sind.
Lernmittel für Sehbehinderte,
Schwerhörige, Gehörlose und geistig Behinderte sind pauschal zugelassen.
|
Schule
für Lernbehinderte (Sonderschule) |
pauschal zugelassen
|
vereinfachtes Verfahren |
Gutachter- verfahren
|
|
Deutsch
|
|
X |
|
|
Mathematik |
|
X |
|
|
Physik,
Chemie, Biologie |
|
X
|
|
|
Sachunterricht |
|
X |
|
|
Musik |
X |
|
|
|
Geschichte,
Politik, Erdkunde |
|
|
X
|
|
Evangelische
Religionslehre |
|
X |
|
|
Katholische
Religionslehre |
|
X |
|
|
Praktische
Philosophie |
|
|
X |
|
|
pauschal zugelassen
|
vereinfachtes Verfahren |
Gutachter- verfahren
|
|
Deutsch
|
|
X |
|
|
Englisch |
|
X |
|
|
Sachunterricht |
|
X |
|
|
Mathematik |
|
X |
|
|
Musik,
Kunst |
X |
|
|
|
Evangelische
Religionslehre |
|
X |
|
|
Katholische
Religionslehre |
|
X |
|
E. Welche Lernmittel sind
nach den derzeit gültigen Bestimmungen für den Unterricht in der Grundschule
zugelassen?
|
|
Auszug aus: Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel: Grundschule (Stand: 02.09.2005) ·
Deutsch -
Fibeln ·
o
Auer o
Cornelsen o
Diesterweg o
Kamp o
Klett o
·
Deutsch -
Lesebücher ·
o
Auer o
bsv o
Dürr + Kessler im Bildungsverlag
EINS o
Kamp o
Klett ·
Deutsch -
Sprachbücher ·
o
Auer o
bsv o
Klett |
Die Materialien des Collishops von Sommer-Stumpenhorst sind danach
nicht zugelassen!
F. Für welche Fächer darf die Schule selbst bestimmen, ob das ausgewählte
Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt?
Aus:
Bildungsportal NRW Stand:
18.10.2005
Pauschale Zulassung
Für Fächer mit
pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst,
ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das
Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.
Lernmittel müssen
·
den Richtlinien, Lehrplänen und
weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,
·
Kinder ganzheitlich ansprechen und
individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und
selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
· auf dem Stand der Fachwissenschaften
sein,
·
mit der verfassungsmäßigen Ordnung und
den rechtlichen Vorgaben für die Schulen vereinbar sein.
Ebenso pauschal zugelassen sind
·
Atlanten
·
Formelsammlungen,
·
Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
·
Bibeln, Alte und Neue Testamente,
Katechismen, Gebetbücher,
·
Liederbücher, Kochbücher,
·
wissenschaftliche Literatur.
Die einzelne Schule
gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener
Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im
Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.
II.
Fazit:
Gem. 16 – 01
Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl.
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004
S. 9) dürfen Lernmittel an Schulen nur
eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.
Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der
Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können pauschal, im vereinfachten Verfahren oder im Gutachterverfahren zugelassen werden. Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen
sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen.
Dort wird auch die Zuordnung der
Zulassungswege zu den Fächern veröffentlicht. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und
regelmäßig aktualisiert.
Danach dürfen in der Grundschule
in den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunterricht, Mathematik, ev./kath.
Religion nur solche Lernmittel verwandt werden, die mindestens im
vereinfachten Verfahren zugelassen sind. In dem Verzeichnis der für
die Grundschule zugelassenen Lernmittel (mit Stand vom 02.09.2005) sind jedoch sämtliche Materialien des
Verlags Rechtschreibwerkstatt GbR
(Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) nicht als im
vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen.
Auch §
30 SchulG weist in (3) (S. unter I.C „Was sagt das Schulgesetz zum Thema Lernmittel?“!) darauf
hin, dass
Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen
sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.
Das heißt natürlich nichts anderes, als dass die Schulkonferenz für das Fach Deutsch
aus den vom Ministerium im vereinfachten Verfahren zugelassenen Lernmitteln
eine Auswahl treffen und danach einführen darf. Auch an dieser Stelle wird noch
einmal darauf hingewiesen, dass in dem amtlichen Verzeichnis der für
die Grundschule zugelassenen Lernmittel sämtliche Materialien des Verlags
Rechtschreibwerkstatt GbR nicht als im
vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen sind: Sie sind also
nicht zugelassen sind.
Nun
liegt die Annahme nahe, die Materialien der Rechtschreibwerkstatt könnten dann in
Verantwortung der jeweiligen Schule über eine pauschale Zulassung als
einziges tragendes Lernmittel im Fachbereich Deutsch/Anfangsunterricht verwandt
werden. Dem steht allerdings entgegen, dass nur in den Fächern Musik und
Kunst solche pauschal genehmigten Lernmittel eingeführt sein dürfen, die vor
ihrer Einführung in
Eigenverantwortung der Schule darauf überprüft wurden, ob sie die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die einzelne Schule ist jedoch nicht
befugt, für das Fach Deutsch ein in Frage stehendes Lernmittel nach
eigenem Gutdünken selbst auf die Erfüllung der besonderen
Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen, um es dann außerhalb der Erlass- bzw.
Gesetzeslage dennoch einzuführen: Für das Fach Deutsch in der
Grundschule dürfen eben nur solche Lernmittel verwandt werden, die
mindestens im vereinfachten Verfahren zugelassen sind.
Die
gegenwärtige Rechtslage lässt also zu, dass die Materialien der
Rechtschreibwerkstatt als pauschal zugelassene
Lernmittel Eingang in den Deutschunterricht der Grundschule finden, wo
sie unter dem Titel „Ergänzende Medien“ kurzfristig im Unterricht
eingesetzt werden könnten, über längere Zeit dürften sie nur neben einem sog. Leitmedium genutzt
werden, in der 1. Klasse also neben einer Fibel, in der 2. Klasse neben
Sprachbuch und Lesebuch, ..... .
Sommer
Stumpenhorst-Stumpenhorst selbst behauptete im März 2003 einmal: “Da die
Materialien zur Rechtschreibwerkstatt kein „Lehrwerk“ sind, brauchen sie auch
nicht genehmigt zu werden.“ Schon wenige Tage später musste er sich von einem
seiner Moderatoren dahingehend korrigieren lassen, „dass diese Materialien ein
Schulbuch nicht ersetzen dürfen, sondern neben einem genehmigten Schulbuch
(„Leitmedium“) verwendet werden.“ Auch diese Aussage entspricht exakt der
derzeitigen Gesetzeslage.
Dem Vernehmen nach verweigern die
Schulträger in zunehmendem Maße die Kostenübernahme für nicht genehmigte
Unterrichtsmaterialien (mit diesem Problem haben übrigens viele mit der
Rechtschreibwerkstatt unterrichtende Schulen schon seit langem zu kämpfen). Für
eine solche Situation geben Harald Rampe et alt. in ihrem Kommentar zum
Schulmitwirkungsgesetz „Lehrer, Schüler, Eltern gestalten Schule“
(Neuwied/Kriftel/Berlin 1995. Seite 111) zu bedenken: „Es dürfen nur solche
Lernmittel benutzt werden, die vom Kultusminister genehmigt worden sind. Das
gilt auch dann, wenn sie nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit, sondern aus
anderen Mitteln angeschafft werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht
sind nur die in der Schule selbst von einzelnen Lehrerinnen und Lehrern oder
von Lehrerteams für den Unterricht in ihren Klassen/Lerngruppen entwickelten
Ausarbeitungen, die nur an der eigenen Schule verwendet werden.“
Der Fibelautor Rüdiger Urbanek,
der mit seiner Fibel „Tinto“ für sein Lehrwerk exakt demselben theoretischen
Ansatz wie Sommer-Stumpenhorst folgt, hat übrigens keinerlei Probleme: Sein
Fibelwerk besitzt selbstverständlich die einfache Zulassung: Hat er doch als
Koordinator entscheidend mitgearbeitet an den Richtlinien/Lehrplänen NRW, die
aufs besondere sein Lehrwerk „Tinto“ für den Einzug in die
nordrhein-westfälischen Grundschulen in der Pole-Position prädestinieren.
Schlussbemerkung:
Alle Fibeln müssen übrigens
inzwischen, um eine Zulassung zu erhalten, gem. 16 – 01
Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl.
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004
S. 9) diesen
festgelegten Zulassungsvoraussetzungen entsprechen:
Lernmittel müssen
– den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben
entsprechen,
– Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege
eröffnen, entdeckendes Lernen und
selbstständiges Arbeiten
durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
– auf dem Stand der Fachwissenschaften sein,
..... .