I. Materialien zur Zulassung und Einführung von Lernmitteln

A . Auszug aus: 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9)

1. Zulassungserfordernis

Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören auch Verbünde unterschiedlicher Medienarten, sog. integrierte Lernumgebungen. Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.

2. Zulassungsvoraussetzungen

Es können nur solche Lernmittel zugelassen werden, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen mit Lernmitteln ermöglichen.

3. Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“

Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

4. Zulassungswege

Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:

Lernmittel können


Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern wird im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ veröffentlicht.

4.1 Pauschale Zulassung

Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.

Ebenso pauschal zugelassen sind

Die einzelne Schule gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.

B. Was sind Lernmittel im Sinne des Lernmittelfreiheitsgesetzes?

Auszug aus: Lernmittelfreiheitsgesetz(LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982(SGV. NRW. 223) mit 1) 1 – 7.1 Verwaltungsvorschriften zum Lernmittelfreiheitsgesetz (VVzLFG) RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 3. 1982 (GABl. NW. S. 133) *(download als pdf-file)

§ 1 Lernmittelbegriff, Kostenträger

(1) Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
Lernmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister2) genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind.

Auszug aus: VV zu § 1

1.3 Lernmittel im Sinne des Gesetzes sind außer Schulbüchern solche genehmigten Unterrichtsmittel, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, soweit sie für die Hand der Schülerin oder des Schülers bestimmt sind (hierzu wird auf den Einführungserlass zum Verzeichnis der genehmigten Lernmittel verwiesen – BASS 16 – 01 Nr. 2).
Dazu gehören auch spezifische Lernmittel für Sonderschülerinnen und -schüler, die ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne der Unterrichtsrichtlinien in die Hand gegeben werden, auch wenn es sich nicht um Druckerzeugnisse handelt. Diese können erforderlichenfalls auch in der Schule selbst gefertigt werden.

C. Was sagt das Schulgesetz zum Thema Lernmittel?

Auszug aus: § 30 Schulgesetz NRW (SchulG)

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.

(2) .....

(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.


D. Welcher Art von Zulassung bedürfen die Lernmittel für die Grundschule?

Auszug aus: Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen (Bildungsportal NRW) Stand: 10.2.2005

Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:

Lernmittel können



Diese Übersicht legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest:



        1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung  (Anlage A, APO-BK)

        2. Bildungsgänge der Anlage A (ohne Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung) und die Bildungsgänge der Berufsfachschule der   Anlage B

        3. Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fach-   hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife  führen (Anlage C, APO-BK)

        4. Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen  Hochschulreife führen (Anlage D, APO-BK)Fachschulbildungsgänge (APO-BK, Anlage E)

Sonderschule

In Sonderschulen sind alle Lernmittel zugelassen, die auch für allgemeine Schulen zugelassen sind.

Lernmittel für Sehbehinderte, Schwerhörige, Gehörlose und geistig Behinderte sind pauschal zugelassen.



Schule für Lernbehinderte (Sonderschule)

pauschal

zugelassen

vereinfachtes

Verfahren



Gutachterverfahren-


Deutsch


X


Mathematik


X


Physik, Chemie, Biologie


X


Sachunterricht


X


Musik

X



Geschichte, Politik, Erdkunde



X

Evangelische Religionslehre


X


Katholische Religionslehre


X


Praktische Philosophie



X

Grundschule


pauschal

zugelassen

vereinfachtes

Verfahren

Gutachterverfahren

Deutsch


X


Englisch


X


Sachunterricht


X


Mathematik


X


Musik, Kunst

X



Evangelische Religionslehre


X


Katholische Religionslehre


X




E. Welche Lernmittel sind nach den derzeit gültigen Bestimmungen für den Unterricht in der Grundschule zugelassen?



 

 

Auszug aus: Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel: Grundschule (Stand: 02.09.2005)

Deutsch-Fibeln

Auer

Cornelsen

Diesterweg

Kamp

Klett

Mildenberger

Oldenbourg

Schroedel

Volk und Wissen

Westermann

Deutsch-Lesebücher

Auer

bsv

Cornelsen

Diesterweg

Dürr + Kessler im Bildungsverlag EINS

Kamp

Klett

Oldenbourg

Schöningh

Schroedel

Volk und Wissen

Westermann

Deutsch-Sprachbücher

Auer

bsv

Cornelsen

Diesterweg

Klett

Oldenbourg

Schöningh

Schroedel

Volk und Wissen

Westermann


Die Materialien des Collishops von Sommer-Stumpenhorst sind danach nicht zugelassen!

 

F. Für welche Fächer darf die Schule selbst bestimmen, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt?

 Aus: Bildungsportal NRW Stand: 18.10.2005
 
Pauschale Zulassung

Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden.

Lernmittel müssen

Ebenso pauschal zugelassen sind

Die einzelne Schule gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel.

II. Fazit:

Gem. 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9) dürfen Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.

Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:

Lernmittel können pauschal, im vereinfachten Verfahren oder im Gutachterverfahren zugelassen werden. Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen. Dort wird auch die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern veröffentlicht. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

Danach dürfen in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunterricht, Mathematik, ev./kath. Religion nur solche Lernmittel verwandt werden, die mindestens im vereinfachten Verfahren zugelassen sind. In dem Verzeichnis der für die Grundschule zugelassenen Lernmittel (mit Stand vom 02.09.2005) sind jedoch sämtliche Materialien des Verlags Rechtschreibwerkstatt GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht als im vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen.

Auch § 30 SchulG weist in (3) (S. unter I.CWas sagt das Schulgesetz zum Thema Lernmittel?“!) darauf hin, dass Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Das heißt natürlich nichts anderes, als dass die Schulkonferenz für das Fach Deutsch aus den vom Ministerium im vereinfachten Verfahren zugelassenen Lernmitteln eine Auswahl treffen und danach einführen darf. Auch an dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass in dem amtlichen Verzeichnis der für die Grundschule zugelassenen Lernmittel sämtliche Materialien des Verlags Rechtschreibwerkstatt GbR nicht als im vereinfachten Verfahren zugelassene Lernmittel ausgewiesen sind: Sie sind also nicht zugelassen sind.

Nun liegt die Annahme nahe, die Materialien der Rechtschreibwerkstatt könnten dann in Verantwortung der jeweiligen Schule über eine pauschale Zulassung als einziges tragendes Lernmittel im Fachbereich Deutsch/Anfangsunterricht verwandt werden. Dem steht allerdings entgegen, dass nur in den Fächern Musik und Kunst solche pauschal genehmigten Lernmittel eingeführt sein dürfen, die vor ihrer Einführung in Eigenverantwortung der Schule darauf überprüft wurden, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die einzelne Schule ist jedoch nicht befugt, für das Fach Deutsch ein in Frage stehendes Lernmittel nach eigenem Gutdünken selbst auf die Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen, um es dann außerhalb der Erlass- bzw. Gesetzeslage dennoch einzuführen: Für das Fach Deutsch in der Grundschule dürfen eben nur solche Lernmittel verwandt werden, die mindestens im vereinfachten Verfahren zugelassen sind.

Die gegenwärtige Rechtslage lässt also zu, dass die Materialien der Rechtschreibwerkstatt als pauschal zugelassene Lernmittel Eingang in den Deutschunterricht der Grundschule finden, wo sie unter dem Titel „Ergänzende Medien“ kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden könnten,  über längere Zeit dürften sie nur neben einem sog. Leitmedium genutzt werden, in der 1. Klasse also neben einer Fibel, in der 2. Klasse neben Sprachbuch und Lesebuch, ..... .

Sommer Stumpenhorst-Stumpenhorst selbst behauptete im März 2003 einmal: “Da die Materialien zur Rechtschreibwerkstatt kein „Lehrwerk“ sind, brauchen sie auch nicht genehmigt zu werden.“ Schon wenige Tage später musste er sich von einem seiner Moderatoren dahingehend korrigieren lassen, „dass diese Materialien ein Schulbuch nicht ersetzen dürfen, sondern neben einem genehmigten Schulbuch („Leitmedium“) verwendet werden.“ Auch diese Aussage entspricht exakt der derzeitigen Gesetzeslage.

Dem Vernehmen nach verweigern die Schulträger in zunehmendem Maße die Kostenübernahme für nicht genehmigte Unterrichtsmaterialien (mit diesem Problem haben übrigens viele mit der Rechtschreibwerkstatt unterrichtende Schulen schon seit langem zu kämpfen). Für eine solche Situation geben Harald Rampe et alt. in ihrem Kommentar zum Schulmitwirkungsgesetz „Lehrer, Schüler, Eltern gestalten Schule“ (Neuwied/Kriftel/Berlin 1995. Seite 111) zu bedenken: „Es dürfen nur solche Lernmittel benutzt werden, die vom Kultusminister genehmigt worden sind. Das gilt auch dann, wenn sie nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit, sondern aus anderen Mitteln angeschafft werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nur die in der Schule selbst von einzelnen Lehrerinnen und Lehrern oder von Lehrerteams für den Unterricht in ihren Klassen/Lerngruppen entwickelten Ausarbeitungen, die nur an der eigenen Schule verwendet werden.“  

Der Fibelautor Rüdiger Urbanek, der mit seiner Fibel „Tinto“ für sein Lehrwerk exakt demselben theoretischen Ansatz wie Sommer-Stumpenhorst folgt, hat übrigens keinerlei Probleme: Sein Fibelwerk besitzt selbstverständlich die einfache Zulassung: Hat er doch als Koordinator entscheidend mitgearbeitet an den Richtlinien/Lehrplänen NRW, die aufs besondere sein Lehrwerk „Tinto“ für den Einzug in die nordrhein-westfälischen Grundschulen in der Pole-Position prädestinieren. 

Schlussbemerkung:

Alle Fibeln müssen übrigens inzwischen, um eine Zulassung zu erhalten, gem. 16 – 01 Nr. 2 - Zulassung von Lernmitteln, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 3. 12. 2003 (ABl. NRW. 2004 S. 9) diesen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen entsprechen:

Lernmittel müssen

den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,

Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und 

   selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

auf dem Stand der Fachwissenschaften sein,

..... .