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Elternbrief Nr. 4

(12/05)

Zunehmend beklagen sich Eltern darüber, dass an den Schulen ihrer Kinder spektakuläre Neuerungen wie etwa die flexible Schuleingangsphase oder neue Lernmittel wie z.B. die „Rechtschreibwerkstatt“ von Sommer-Stumpenhorst und das Lehrwerk „Tinto“ von Rüdiger Urbanek eingeführt werden, ohne dass ihnen ein wirkliches Mitsprachrecht eingeräumt wird. Dabei haben die Eltern seit vielen Jahren schon über die Schulkonferenz ein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht, solchen Innovationen zuzustimmen, sie zu blockieren oder rückgängig zu machen. Die Gesetzeslage ist eindeutig. In dem folgenden Elternbrief soll allerdings nur vom Mitwirkungsrecht der Eltern bei Einführung neuer Lernmittel die Rede sein.

Die Mitwirkungsrechte der Eltern bei der Einführung neuer Lernmittel

- Oder hat sich ihr Mitwirkungsrecht darauf zu beschränken, für Schulfeste Kaffee und Kuchen zu beschaffen?

Grundschulservice beschreibt die in allen Bundesländern vorgegebene Gesetzeslage und berücksichtigt dabei die Kommentare von namhaften Rechtswissenschaftlern, Fachanwälten und Verwaltungsfachleuten.

Grundsätzlich kann die Lehrerkonferenz einer Schule, die aus allen an der Schule unterrichtenden Lehrerinnen/Lehrern und Referendarinnen/Referendaren besteht, für die Einführung von Lernmitteln nur (unverbindliche) Vorschläge machen; die endgültige Entscheidung liegt ausschließlich bei der Schulkonferenz (vgl. Theuersbacher, NVwZ 1991, OVG NW Urteil vom 19.03.1993 – 19 A – 1051/92 -). Danach dürfen Eltern sogar über die Inhalte der einzuführenden Lernmittel mitbestimmen. Daraus ergibt sich das Verfahren:

 

Für die Schulkonferenz ergibt sich folgende Problematik:

 

Im Übrigen muss die entscheidende Schulkonferenz rechtzeitig vor Schuljahresbeginn und vor Ende des vorhergehenden Schuljahres über Neuerungen und die Einführung neuer Lernmittel entscheiden. Über die Weiterverwendung bereits benutzter Lernmittel bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung der Schulkonferenz. In dieser beschlussfassenden Konferenz können aber auch mit Stimmenmehrheit die in den Jahren zuvor gefassten Entscheidungen zu Innovationen oder zu den bereits eingeführten Lernmitteln revidiert werden. Auch an dieser Stelle wird das Mitwirkungsrecht der Eltern und Erziehungsberechtigten wirksam. Die ausführlichen Bestimmungen zur  Zulassung und Einführung von Lernmitteln finden sich in den Anlagen zu Elternbrief Nr. 4.

 

J. Günter Jansen


Elternbrief Nr. 13